Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder zu Lasten des Bestellers abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
Der Vertragsabschluss kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail (Textform) erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform bestätigt werden.
Gegenstand des Auftrags sind Messungen, Beratungen, Planungen und die gutachterliche Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung nach dem aktuellen Stand der Technik im Bereich Wasser- und Umweltanalytik.
Die GWA ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, ohne dass es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Auftrages zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Alle mit dem Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
Der AG darf der GWA keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Fest-stellungen oder das Ergebnis eines Auftrages verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der GWA mbH alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Der GWA ist es untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die GWA ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und textförmlich von der Schweigepflicht entbindet. Im Übrigen ist die GWA nach Absprache mit dem AG befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.
Die Veröffentlichung, insbesondere von Gutachten, ihre Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks unter namentlicher Nennung der GWA gestattet.
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders vereinbart. Er beinhaltet alle Nebenkosten.
Die GWA ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Preise nach Ankündigung in Textform berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die GWA die Änderung mitgeteilt hat. Sie darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10% überschreiten. Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts in Textform kündigen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme der vollständigen Lieferung bzw. Werkleistung zu leisten.
Die postalische Übersendung des Arbeitsergebnisses unter gleichzeitiger Einbeziehung der fälligen Vergütung per Nachnahme ist zulässig.
Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann die GWA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die GWA mbH NL IWU berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, wenn die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die GWA übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung, Planung oder Gutachtenerstellung.
Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die GWA mbH NL IWU für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzugs der GWA oder der von der GWA zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der GWA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
Im Angebot der GWA sind (wenn nicht anders ausgewiesen) alle Fahrt- und Nebenkosten sowie die Kosten für die Analytik enthalten.
Sollten sich im Rahmen der Messplanung Abweichungen zu o. g. Versuchsumfang ergeben, so werden kostenrelevante Änderungen mit dem AG abgestimmt. Geringfügige und für den AG zumutbare Änderungen dieser Leistungen behält die sich GWA vor, soweit diese sachlich-technisch geboten sind.
Der Messbeginn erfolgt nach Auftragsvergabe und Abschluss der Messplanung inklusive aller Absprachen mit dem AG. Die Durchführung der Messungen erfolgt entsprechend den Ausführungen des gültigen Genehmigungsbescheides bzw. parallel geltender gesetzlicher Rahmenbedingungen. Der AG stellt die Messstrecken gemäß VDI 4200 bzw. DIN EN 15259 zur Verfügung und hat dafür Sorge zu tragen, dass eine freie Zugänglichkeit dieser für die GWA gewährleistet ist. Der AG ist in der Lage, die notwendigen (entsprechend den behördlichen Anforderungen) Betriebszustände der Anlagen oder Teilanlagen für die GWA einzustellen. Sollte auf Grund des betrieblichen Ablaufs zusätzliche Messzeit erforderlich sein, wird diese mit dem im Angebot zugrundegelegten, ortsüblichen Ingenieur-Stundensatz zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Leistungen der GWA gelten nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Messberichtes als angenommen. An das Angebot hält sich die GWA für eine Dauer von drei Monaten gebunden.
Die Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die GWA zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält die GWA den Anspruch auf volle Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der Vergütung für die von der GWA mbH NL IWU noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG der GWA textförmlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, das außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs derjenigen Partei liegt, die sich auf höhere Gewalt beruft, und auch durch äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt von ihr vernünftigerweise weder kontrolliert noch verhütet werden kann, wie insbesondere Krieg, Aufstände, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Tsunamis, Überschwemmungen, Blitzeinschläge, Stürme), Luftverunreinigungen, politische oder wirtschaftliche Sanktionen, Unfälle, Streiks (außer denen von Arbeitnehmern der zur Leistung verpflichteten Partei), Boykotte, Sabotage, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Beachtung von Entscheidungen von Gerichten oder anderen staatlichen Organen wie Behörden und ähnlichen Institutionen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Fortdauer oder ein Wiederauftreten der COVID-19-Pandemie ein solches Ereignis darstellt.
Eine Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei unverzüglich in Textform (per Post, Fax oder EMail) über das Ereignis, das geschätzte Ausmaß und die erwartete Dauer der höheren Gewalt zu benachrichtigen.
Wird die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht aufgrund höherer Gewalt für eine Partei (subjektiv) oder jedermann (objektiv) ganz oder teilweise unmöglich oder wendet eine Partei aufgrund höherer Gewalt die Unzumutbarkeit der Erfüllung im Sinne von § 275 Abs. 2 oder 3 BGB ein, wird die von der höheren Gewalt betroffene Partei solange und soweit die höhere Gewalt reicht von den jeweiligen Vertragspflichten befreit und hat weder für Vertragsverletzungen noch für Schäden einzustehen, die in diesem Zusammenhang entstehen. Soweit die betroffene Partei von ihren Leistungspflichten befreit ist, entfällt auch ihr Anspruch auf die Gegenleistung.
Daneben sind beide Parteien verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die zu erbringenden Leistungen der Parteien mildern. Insbesondere sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich faire und angemessene Änderungen und Anpassungen des Vertrages zu verhandeln und zu vereinbaren, die den ursprünglichen wirtschaftlichen Zielen und sonstigen Zwecken der gegenseitigen vertraglichen Pflichten entsprechen.
Sind die Verhandlungen über eine Vertragsanpassung nach Ansicht mindestens einer Partei gescheitert, hat die betreffende Partei die andere Partei hierüber in Textform zu informieren. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Scheiterns der Vertragsverhandlungen fristlos schriftlich zu kündigen, sofern die höhere Gewalt andauert.
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Haftung der GWA für sonstige Pflichten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist der Ersatz je Schadensereignis auf die folgenden Beträge begrenzt:
1.500.000 € bei Sachschäden und 50.000 € bei Vermögensschäden.
Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ebenso wenig bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Hier ist die Haftung aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die GWA erklärt hiermit, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen. Ebenso wenige werden gesetzwidrige oder rechtsgrundlose finanzielle Zuwendungen oder die Annahme von solchen Zuwendungen gestattet, welche dazu geeignet sind, die Objektivität der Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen. Die GWA akzeptiert keine Dienstleistungen oder Geschenke, die das Verhalten der GWA beeinflussen könnten.
Jegliche Handlung, die gegen den Inhalt oder die Absicht der Haltung der GWA gemäß Absatz 14.1 verstößt, kann zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen führen. Ferner erwartet die GWA von seinen Geschäftspartnern, dass er über jeglichen Versuch oder jegliches Ansinnen von irgendeinem Beschäftigten oder von Organen der GWA, sich Vorteile zu verschaffen, die gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen, informiert wird.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.
Zahlungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers in Erfurt. Andere zulässige Gerichtsstände stehen dem Besteller außerdem offen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.